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   KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11   

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KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11 (https://dejure.org/2012,21304)
KG, Entscheidung vom 14.08.2012 - 9 U 121/11 (https://dejure.org/2012,21304)
KG, Entscheidung vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 (https://dejure.org/2012,21304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Entscheidungsgründe in drei Entschädigungsprozessen wegen der Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Tegel liegen vor

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schadensersatzforderungen wegen Haftbedingungen in der JVA Tegel

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, ist jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 26 = StV 2010, 374; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - ZR 124/09 -juris Tz. 7 NJW-RR 2010, 1465: tatrichterliche Würdigung der Haftbedingungen).

    Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 14 m. w. N. = EuGRZ 2008, 83 = BVerfGK 12, 422; BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 24).

    Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch Grenzen gesetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, Mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist davon auszugehen, dass diese Grenzen bei einer Gesamtschau der Umstände überschritten sind und das Recht des Gefangenen auf menschenunwürdige Unterbringung verletzt wird, wenn er für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von etwa 5, 25 qm mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, untergebracht wird (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 28).

    Den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin in seinem Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - folgend, war die Dauer des Verbleibs in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht transparent, weil es keine verbindlichen Vorgaben für die für die Dauer des Einweisungsverfahrens gab (BerlVerfGH, a.a.O., juris Tz. 33).

    Unabhängig von der aufgrund der tatsächlichen Feststellungen gewonnenen Überzeugung des Senats ergibt sich die Menschenunwürdigkeit der Haftbedingungen des Klägers in den höchstens 5, 3 m großen Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel aus der nicht nur im eigentlichen Prozessrechtsverhältnis bestehenden Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - gemäß § 30 VerfGHG Berlin (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9/98 - juris Tz. 47-56 zu § 31 BVerfGG = BVerwGE 108, 355 = NJW 1999, 3503).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Menschenunwürdige Unterbringung Strafgefangener wegen zu kleiner Hafträume bzw.

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    (1) Der im Bereich des Justizvollzuges tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 33 = NJW-RR 2011, 1043; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - juris Tz. 11 m.w.N. = BGHZ 182, 301 = NJW-RR 2010, 167).

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Unterbringung in einem Einzel- oder Gruppenhaftraum, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - I BvR 409/09 - juris-Tz. 30 = NJW-RR 2011, 1043).

    Davon abgesehen ist die Menschenwürde aber kein disponibles Grundrecht, das einen Grundrechtsverzicht überhaupt zulassen würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00 u. a. - = NJW 2001, 2343 BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 B 11 AL 11/08 -juris Tz. 25 = BSGE 103, 134 = NJW 2010, 1627; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 a. a. O. Tz. 35).

    Zwar haben mehrere Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m² und 7 m² pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. die in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - a. a. O. Tz. 31 zitierte OLG-Rechtsprechung).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90 - BGHZ 119, 365 vom 17. März 1994 - ZR 27/93 - NJW 1994, 3158 und vom 3. Februar 2000 - ZR 296/98 -juris Tz 19 = BGHZ 143, 362 = NVwZ 2000, 1206; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 - juris Tz. 25 = BVerwGE 124, 99 = NVwZ 2006, 212).

    (e) Auf die Kollegialgerichtsregel, die hier schon deshalb nicht anwendbar ist, weil es sich um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte (vgl. BVerwG, urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 - a. a. O. Tz. 28), kommt es danach nicht mehr an.

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Die vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht einschlägig, weil dort nur die Bindungswirkung der fachgerichtlichen Entscheidung, nämlich des Strafvollstreckungsgerichts, nicht aber diejenige einer bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verletzung der Menschenwürde durch die Unterbringung in Rade stand (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1994 - ZR 15/93 - juris Tz. 12 = NJW 1994, 1950 und vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -juris Tz. 6 f. = BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58; Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 89/05 - juris Tz. 10 NJW 2006, 3572).

    Unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens kann ein Schuldvorwurf gegen die haftende Körperschaft auch dann begründet sein, wenn die tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - a. a. O. Tz. 8 zum Organisationsverschulden bei der menschenunwürdigen Unterbringung eines Strafgefangenen in einer überbelegten Justizvollzugsanstalt).

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Ist die Übergangszeit für den Gefangenen unabsehbar, ist also für ihn nicht von vomherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (BerlVerfGH, juris Tz 33; im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin auch Kammergericht, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - Az 2/5 Ws 189/05 Vollz - unter lt. 4. der Gründe, §. 16).

    So stellt denn auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 - zutreffend fest: ".

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 14 m. w. N. = EuGRZ 2008, 83 = BVerfGK 12, 422; BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 24).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss der 2. Kammer des 2, Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - eine Verfassungsbeschwerde, die einen Einzelhaftraum mit Sichtblende und räumlich nicht abgetrennter Toilette zum Gegenstand hatte, nicht zur Entscheidung angenommen; Feststellungen zur Zellengröße finden sich in der Entscheidung nicht (EuGRZ 2008, 83 = BVerfGK 12, 422).

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, ist jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 26 = StV 2010, 374; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - ZR 124/09 -juris Tz. 7 NJW-RR 2010, 1465: tatrichterliche Würdigung der Haftbedingungen).

    Die vorliegend im Vordergrund stehende Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen, weshalb eine "Klärung des verfassungsmäßigen Raummindestsolls" nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 7 = NJW-RR 2010, 1465).

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 109, 133 Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wie die - hier nicht einschlägigen, weil sie nicht zu Eingriffen in die Menschenwürde ermächtigen - § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder § 144 StVollzG eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, 2699 ).

    Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch Grenzen gesetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, Mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist davon auszugehen, dass diese Grenzen bei einer Gesamtschau der Umstände überschritten sind und das Recht des Gefangenen auf menschenunwürdige Unterbringung verletzt wird, wenn er für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von etwa 5, 25 qm mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, untergebracht wird (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 28).

  • KG, 29.02.2008 - 2 Ws 529/07

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Die personale Würde ist um ein Vielfaches eher einer Gefahr ausgesetzt, wenn sich der Gefangene aufgrund der Überbelegung in einem gemeinsamen Haftraum der erzwungenen Nähe anderer Personen ausgesetzt sieht, als wenn er in einer zu kleinen Einzelzelle lebt (Kammergericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 2 Ws 529/07 vollz - juris Tz. 19 = StV 2008, 366).
  • BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00

    Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
    Davon abgesehen ist die Menschenwürde aber kein disponibles Grundrecht, das einen Grundrechtsverzicht überhaupt zulassen würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00 u. a. - = NJW 2001, 2343 BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 B 11 AL 11/08 -juris Tz. 25 = BSGE 103, 134 = NJW 2010, 1627; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 a. a. O. Tz. 35).
  • OLG Naumburg, 30.01.2006 - 2 W 25/05

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    TESTA v. CROATIA

  • EGMR, 12.07.2007 - 20877/04

    Anforderungen an Größe eines Haftraumes

  • OLG Frankfurt, 28.10.2003 - 3 Ws 957/03

    Besondere Sicherungsmaßnahmen in der U-Haft - Haftraumgröße

  • BVerfG, 19.10.1993 - 2 BvR 1778/93

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Schmerzensgeldanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Celle, 02.12.2003 - 16 U 116/03

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • OLG Celle, 16.09.2002 - 16 W 47/02

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • OLG Hamm, 13.06.2008 - 11 W 78/07
  • KG, 16.06.2004 - 5 Ws 212/04

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R
  • KG, 14.08.2012 - 9 U 9/12

    Strafvollzug: Doppelbelegung von Hafträumen in nach 1977 errichteten Gebäuden

  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

  • BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98

    Zu den Anforderungen an eine menschenwürdige Inhaftierung

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Ist für den Gefangenen unabsehbar, wie lange er unter solchen Bedingungen untergebracht sein wird, ist also für ihn nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Ist für den Gefangenen unabsehbar, wie lange er unter solchen Bedingungen untergebracht sein wird, ist also für ihn nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Der Senat ist aufgrund seiner Eindrücke aus der Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von 5, 3 m² großen Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einem Ortstermin am 10. August 2012 in den Berufungsverfahren 9 U 121/11, 9 U 122/11, 9 U 9/12 sowie 9 U 59/12 zu der Überzeugung gelangt, dass unter den gegebenen Haftbedingungen erst nach einem Zeitraum von einem Monat die zu duldende Beeinträchtigung in eine nicht mehr zumutbare bloße Verwahrung des Gefangenen umschlägt, die ihm den Eindruck vermitteln musste, zum Objekt staatlichen Handelns zu werden.

    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sind die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13; Urteil vom 25. März 2015 - 9 U 133/13).

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    So hätten der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) und das Kammergericht (Urteile vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - und 27. Januar 2015 - 9 U 232/12 -, juris) Menschenwürdeverstöße bei Haftraumgrößen von etwa 5, 3 m² festgestellt.
  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Ist für den Gefangenen unabsehbar, wie lange er unter solchen Bedingungen untergebracht sein wird, ist also für ihn nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Der Senat ist aufgrund seiner Eindrücke aus der Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von 5, 3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einem Ortstermin am 10. August 2012 in den Berufungsverfahren 9 U 121/11, 9 U 122/11, 9 U 9/12 sowie 9 U 59/12 zu der Überzeugung gelangt, dass unter den gegebenen Haftbedingungen erst nach einem Zeitraum von einem Monat die zu duldende Beeinträchtigung in eine nicht mehr zumutbare bloße Verwahrung des Gefangenen umschlägt, die ihm den Eindruck vermitteln musste, zum Objekt staatlichen Handelns zu werden.

    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sind die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

    Da ein Gefangener in eine menschenunwürdige Unterbringung mangels Disponibilität des Art. 1 Abs. 1 GG sowie des behördlichen Ausgestaltungsauftrags grundsätzlich nicht wirksam einwilligen kann (KG, Urteil vom 14.08.2012 - 9 U 121/11 -, juris; Arloth/Krä, a.a.O, § 144 Rn. 2; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 63; AK-Pollähne, a.a.O., § 93 Rn. 38; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O., § 144 Rn. 4; Kretschmer, a.a.O.; vgl. BVerwG, NJW 2001, 2343; BSG, NJW 2010, 1627; a.A. wohl LG Karlsruhe, StV 2004, 550), ist es auch unerheblich, dass dem Antragsteller - als Nichtraucher - schließlich angeboten wurde, in dem Duschraum untergebracht zu werden, er dieses Angebot aber nicht angenommen hat.
  • KG, 14.08.2012 - 9 U 9/12

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

    Kammergericht, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - Landgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2011 - 86 O 324/10 -.
  • KG, 14.08.2012 - 9 U 122/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

    Kammergericht, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - Landgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2011 - 86 O 324/10 -.
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